
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann jeder Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil beanspruchen. Diese Regelung gilt ohne Ausnahme auch für Ehegatten. Somit können auch Ehegatten als Miteigentümer einer Wohnung den Fördergrundbetrag jeweils nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung im Sinne des Einkommensteuergesetzes gegeben sind. Ehegatten sind hier nicht als "ein" Anspruchsberechtigter zu behandeln.
Erwerben Sie als Anspruchsberechtigter, der bereits zuvor Miteigentümer einer eigengenutzten Wohnung ist, einen weiteren Miteigentumsanteil hinzu, können Sie den Fördergrundbetrag nur entsprechend dem neu hinzuerworbenen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Die Miteigentumsanteile sind bezüglich der Anspruchsberechtigung getrennt zu behandeln. Die getrennte Anspruchsberechtigung bleibt auch dann bestehen, wenn die selbständigen Zulagenobjekte durch Anteilsvereinigung untergehen. Dies wurde so entschieden vom Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: IX R 90 / 97)