Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

mehr...

Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

mehr...

Eigenheimzulage vor der Teilung in Wohneigentum

Sie können die Eigenheimzulage schon dann beanspruchen, wenn Sie eine Eigentumswohnung anschaffen, für die noch keine Teilungserklärung existiert, und an der Sie demzufolge noch kein Eigentum haben.

Wenn Sie eine Eigentumswohnung erwerben, sind Sie berechtigt, die Eigenheimzulage zu beanspruchen. Diese Berechtigung besteht auch schon dann, wenn Sie eine bereits fertiggestellte Wohnung erwerben, für die im Zeitpunkt des Erwerbs noch kein Wohneigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz begründet ist. Das heißt, dass Sie bereits vor der Durchführung der geplanten Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz die Eigenheimzulage beanspruchen können. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass Sie einen notariellen Kaufvertrag über das Wohnungseigentum geschlossen haben, der Lastenwechsel eingetreten ist und die sonstigen Voraussetzungen für die Eigenheimzulage gegeben sind.

Begründet wird diese Praxis damit, dass eine Eigentumswohnung unabhängig von der Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz steuerlich fertiggestellt sein kann. Daher kann die steuerliche Beurteilung als selbständiger Gebäudeteil "Eigentumswohnung" vor Abgabe der Teilungserklärung erfolgen.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-93 drtm-bns 2025-03-12