
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Vermieten Sie als Hauseigentümer Ihr Haus zu fremdüblichen Bedingungen an Ihre Eltern, können Sie die Werbungskostenüberschüsse bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann steuerlich abziehen, wenn Sie selbst ein Haus Ihrer Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzen.
Bei dieser Konstellation liegt kein Missbrauch im Sinne der Abgabenordnung vor, weil für das von Ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus der Eltern keine Werbungskosten geltend gemacht werden - hingegen wird das von Ihren Eltern genutzte Haus dem typischen Bild eines Mietverhältnisses entsprechend gegen Entgelt fremdgenutzt. Die wechselseitige Nutzungsüberlassung der beiden Häuser ist damit nicht darauf angelegt, sich wechselseitig die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verschaffen, die bei der Eigennutzung der Häuser durch den jeweiligen Eigentümer nicht geltend gemacht werden könnten.
Anders verhält es sich bei den so genannten "Überkreuzvermietungen". Diese sind rechtsmissbräuchlich, weil es darum geht, allenfalls geringfügig unterschiedliche Wohnungen, die von zwei Personen angeschafft oder hergestellt wurden, gleich wieder "über Kreuz" dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren.