
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Immer wieder kommt es vor, dass im Zuge von Bauarbeiten und der Errichtung einer baulichen Anlage auf einem Grundstück die Nutzung des Nachbargrundstücks notwendig ist - beispielsweise für Zufahrten oder die Lagerung von Maschinen. Sind Sie der Eigentümer des Nachbargrundstücks und erhalten eine Entschädigung für die Inanspruchnahme Ihres Grundstücks, so ist diese als Einkunft aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern.
Begründet wird dies damit, dass es sich nicht um den Ausgleich eines Vermögensschadens handelt, sondern um ein Vertragsverhältnis mit wirtschaftlichem Gehalt. Bei diesem Vertragsverhältnis wird einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen - was der Legaldefinition von Vermietung und Verpachtung entspricht.
Unerheblich ist es, wie die Beteiligten ihr Verhältnis deklarieren. Ebenso ist es unbeachtlich, dass Sie bereits aus Gründen des Nachbarrechts verpflichtet gewesen sind, die entsprechenden Maßnahmen auf Ihrem Grundstück zu dulden, da eine bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung Sie nicht daran hindert, eine Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt anzunehmen. Es bleibt trotzdem steuerrechtlich eine der Vermietung vergleichbare Nutzungsüberlassung.