Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Schimmelbeseitigung führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung

Kosten für die Schimmelbeseitigung sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, können jedoch Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein.

Aufwendungen, die Sie zur Vermeidung oder Behebung gesundheitlicher Schäden durch Schimmelpilze tätigen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastung setzt eine Zwangsläufigkeit voraus, die hier nicht gegeben ist: Die Entstehung der Schimmelpilze ist in der Regel vielmehr auf ein Verschulden des Mieters (mangelnde Lüftung und Heizung) oder Bauträgers (Baumangel) zurückzuführen. Die Aufwendungen für entsprechende Beseitigungsmaßnahmen sind jedoch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-93 drtm-bns 2025-03-13