Rechtsberatung

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Frühe Renovierung kostet Werbungskostenabzug

Aufwendungen für Instandsetzungsarbeiten während der Selbstnutzung der Wohnung sind keine vorab entstandenen Werbungskosten im Hinblick auf eine geplante Vermietung.

Um ihre Eigentumswohnung nach dem Auszug besser vermieten zu können, ließ ein Ehepaar die Heizungsanlage noch während der Eigennutzung erneuern. Um sicher zu gehen, hatten die Eheleute extra beim Finanzamt angefragt, das aber eine verbindliche Zusage für die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten nicht für notwendig erachtete. Doch später wollte das Finanzamt nichts mehr von der Abzugsfähigkeit wissen und berief sich auf die Haltung des Bundesfinanzhofs.

Der nimmt typisierend an, dass Kosten dem Zweck (Eigennutzung oder Vermietung) zuzurechnen sind, in dessen Zeitraum sie anfallen. Vom Finanzgericht erhielt das Ehepaar noch Unterstützung. Doch der Bundesfinanzhof hat nun in der Revision dem Finanzamt Recht gegeben: Es ist nicht erheblich, inwieweit die Maßnahme nach den Intentionen der Kläger der Vermietungsphase zugute kommen sollte. Selbst die ausdrückliche Anfrage beim Finanzamt ließ den Bundesfinanzhof unbeeindruckt. In vergleichbaren Situationen hilft es daher nur, beim Finanzamt ausdrücklich auf eine verbindliche Auskunft zu bestehen, auch wenn das mit Kosten verbunden ist.

Das Urteil hat für andere Vermieter jedoch auch eine positive Seite, denn die Umkehrung gilt ebenso. Im Urteil heißt es ausdrücklich: Werden Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten während der Vermietungszeit ausgeführt, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen - unabhängig vom Zahlungszeitpunkt - grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit die Erhaltungsmaßnahmen auch der späteren Selbstnutzung zugute kommen sollen.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-93 drtm-bns 2025-03-12