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Aussetzung der Vollziehung für Grundsteuerwertbescheid

Weil das Bundesmodell für die Grundsteuer keine Möglichkeit vorsieht, einen tatsächlich deutlich geringeren Verkehrswert nachzuweisen, hat der Bundesfinanzhof in zwei Fällen die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids gewährt.

Seit der Grundsteuerreform werden die neuen Regelungen sowohl nach dem Bundesmodell als auch nach den Ländermodellen von einigen Experten als teilweise verfassungswidrig eingestuft. Dazu sind inzwischen diverse Musterverfahren anhängig. Der Bundesfinanzhof hat nun in zwei Fällen die Aussetzung der Vollziehung des auf dem Bundesmodell basierenden Grundsteuerwertbescheids gewährt. Allerdings äußert sich der Bundesfinanzhof in der Begründung seines Beschlusses nicht dazu, ob er das Bundesmodell tatsächlich als verfassungswidrig ansieht, da dies erst im Hauptverfahren entschieden wird.

Grund für die Aussetzung der Vollziehung war vielmehr, dass das Bundesmodell nicht den Nachweis eines niedrigeren Werts der Immobilie vorsieht, die beiden Kläger aber triftig dargelegt hatten, dass sich für ihre Immobilien nach dem Bundesmodell ein deutlich zu hoher Grundsteuerwert ergibt. Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen das Verbot einer Übermaßbesteuerung. Der Bundesfinanzhof hatte aber bereits bei verschiedenen anderen typisierenden Bewertungsregelungen entschieden, dass der Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot zuzulassen ist, wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt hat. Auch hier haben die Richter diesen Nachweis als Alternative ins Spiel gebracht.

Im Endeffekt haben die beiden Beschlüsse zwei Konsequenzen: Auf der einen Seite können sich nun auch andere Grundbesitzer, die ihre Immobilie durch das Bundesmodell als deutlich überbewertet ansehen, auf die Argumentation des Bundesfinanzhofs stützen. Andererseits haben die Beschlüsse aber erstmal keine direkten Auswirkungen für diejenigen, die die neuen Grundsteuerregelungen grundsätzlich als verfassungswidrig zu Fall bringen wollen, denn zur grundsätzlichen Verfassungskonformität hat sich der Bundesfinanzhof nicht geäußert.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-93 drtm-bns 2025-03-12