
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Landwirte können sich mit "Ferien auf dem Bauernhof" einen Zusatzverdienst sichern. In welche Einkunftsart die Vermietung von Zimmern oder Ferienwohnungen durch Land- und Forstwirte fällt, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt erklärt.
Gewerbebetrieb: Die Mieterträge gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn vier oder mehr Zimmer oder sechs oder mehr Betten zur Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden oder wenn außer dem Frühstück mindestens eine Hauptmahlzeit zum Leistungsumfang gehört.
Vermietung: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen vor, wenn die vermieteten Räumlichkeiten und der anteilige Grund aus dem Betriebsvermögen des Landwirtschaftsbetriebs entnommen wurden oder anderweitig zum Privatvermögen des Landwirts gehören. Eine Einlage in das Betriebsvermögen ist dann nicht möglich, weil die Räumlichkeiten in keinem objektiven Zusammenhang zur Land- und Forstwirtschaft stehen und auch nicht geeignet sind, diese zu fördern.
Land- und Forstwirtschaft: Sind die Räumlichkeiten dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen und der Umfang der Vermietung führt nicht zu gewerblichen Einkünften, dann gehören die Mieterträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück eine Ferienwohnung errichtet oder in dem noch zum Betriebsvermögen gehörenden Wohngebäude das Dachgeschoß für Feriengäste ausgebaut wird und das Gebäude samt Grund und Boden nicht durch eine eindeutige Handlung aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist.