Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Doppelgaragenhälfte als Betriebsvermögen

Eine Doppelgarage kann nur insgesamt oder gar nicht zum Betriebsvermögen gehören und ist damit kein notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie maximal zur Hälfte für einen Firmenwagen genutzt wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Teile eines Gebäudes, die in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen, selbständige Wirtschaftsgüter. Wird allerdings ein einzelner Raum für mehrere Zwecke genutzt, ist keine weitere Aufteilung vorgesehen. Stattdessen ist der Raum als Ganzes zu beurteilen. Die Hälfte einer Doppelgarage, die zur Abstellung des Firmenwagens dient, kann daher laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs kein notwendiges Betriebsvermögen sein, weil höchstens die Hälfte der Garage betrieblich genutzt wird. Es ist aber möglich, die Doppelgarage insgesamt als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-93 drtm-bns 2025-03-12