Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

mehr...

Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

mehr...

Widerruf einer Schenkung als Mietzahlung

Wird die Miete über den häppchenweisen Widerruf einer Schenkung bezahlt, nimmt das dem Mietverhältnis nicht automatisch die Fremdüblichkeit.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat einer interessanten Form der Mietzahlung seinen Segen gegeben. Eine Mutter hatte nämlich ihrem Sohn vor Beginn des Mietverhältnisses einen größeren Betrag unter Widerrufsvorbehalt geschenkt und beglich die Miete, indem sie jährlich die Schenkung in Höhe der Warmmiete wiederrief. Diese Form der Mietzahlung hatten beide in einem Nachtrag zum Mietvertrag explizit vertraglich geregelt. Auch wenn diese Konstruktion ungewöhnlich ist, sah das Gericht keinen Grund, warum das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen sei. Die ungewöhnliche Form der Mietzahlung nehme dem Mietverhältnis jedenfalls nicht seine Fremdüblichkeit.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-93 drtm-bns 2025-03-12