Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Vorfälligkeitsentschädigung wegen Verkauf ist nicht abziehbar

Eine Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund des Verkaufs einer vermieteten Immobilie zählt nicht zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

Löst ein Vermieter sein Darlehen vorzeitig ab, um die bisher vermietete Immobilie lastenfrei verkaufen zu können, kann er die dafür fällige Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Für den Bundesfinanzhof liegt in diesem Fall klar auf der Hand, dass die Entschädigung nicht durch die Vermietungstätigkeit, sondern durch den Verkauf veranlasst ist. Daran ändert sich auch nichts durch die aktuelle Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen, denn dieser Abzug ist nur möglich, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausreicht.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-93 drtm-bns 2025-03-12