
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Ein Kind wird über das 18. Lebensjahr hinaus - und zwar unbegrenzt - bei der Einkommensbesteuerung der Eltern berücksichtigt, wenn es "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Die Finanzverwaltung hatte bisher bei der Prüfung der Frage, ob das Kind sich selbst unterhalten kann, eigenes Vermögen des behinderten Kindes mit einbezogen. Jetzt hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dies nicht zulässig ist. Nur die Erträge des Vermögens, nicht aber das Vermögen selbst dürfen herangezogen werden.
Da der Bundesfinanzminister diese Entscheidung im Bundessteuerblatt veröffentlicht hat, ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil trotz entgegen lautender Stimmen im Schrifttum anwenden wird. Dies ist auch gerechtfertigt, da durch einen Verbrauch des Kindesvermögens dessen Hilflosigkeit noch erhöht wird. Durch die elterliche Unterstützung soll dieses Ergebnis vermieden werden, dies ist auch steuerlich zu respektieren.