Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Verzicht auf freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld

Auch wenn Ihr Kind auf freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld verzichtet, um die Einkunftsgrenze zu unterschreiten, kann der Verlust des Kindergeldanspruchs nicht verhindert werden.

Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte steht der Regelung über die anrechenbaren Einkünfte nicht entgegen. Der Verzicht auf freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld bewirkt also bei der Einkunftsgrenze keine Verminderung der anrechenbaren Einkünfte. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt worden wäre. Von dem Zeitpunkt an, in dem der Arbeitgeber bekannt gibt, dass er Weihnachtsgeld zahlt, besteht auch für Ihr Kind ein Anspruch. Ein Verzicht auf diesen Anspruch, um die Einkunftsgrenze zu unterschreiten, ist als Gestaltungsmißbrauch zu werten.

Da der Anspruch bei den Einkünften berücksichtigt wird, obwohl das Geld nicht ausgezahlt wird, kann der Verzicht das Überschreiten der Einkunftsgrenze und damit den Verlust des Kindergeldanspruchs nicht verhindern. Ein solcher Verzicht bringt Ihnen letztlich also nichts - im Gegenteil: Ihr Kind erhält kein Weihnachtsgeld, und Sie verlieren den Kindergeldanspruch.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-95 drtm-bns 2025-03-12