Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Geldschenkung gefährdet nicht das Kindergeld

Eine Geldschenkung mit Zweckbestimmung kann nicht zu den Bezügen Ihrer Kinder gerechnet werden.

Erhalten Ihre Kinder von einer nicht unterhaltspflichtigen Person eine Schenkung mit der Bestimmung, dass dieses Geld für die Zukunft langfristig angelegt werden soll, können diese Beträge nicht zu den Bezügen Ihrer Kinder hinzugerechnet werden und damit möglicherweise zu einer Aufhebung der Kindergeldfestsetzung führen.

Begründet wird dies damit, dass das Vermögen eines Kindes für das Kindergeld ohne Bedeutung ist. Jedes Kind soll die Möglichkeit haben, sein Stammvermögen unversehrt zu belassen. Besteht von Anfang ein solches Stammvermögen, wirkt sich das auf die Kindergeldberechtigung nicht aus. Daher kann es sich auf die Kindergeldberechtigung auch nicht auswirken, wenn das Stammvermögen erst ab einem späteren Zeitpunkt besteht.

Es macht also keinen Unterschied, wann Ihr Kind sein Stammvermögen erhält, denn das Stammvermögen liegt außerhalb der kindergeldrechtlich wichtigen Zuflüsse wie Einkünfte und Bezüge, so dass es auch in dem Jahr, in dem es Ihrem Kind zufließt, nicht zu den Bezügen gerechnet wird. Die einzige Voraussetzung ist, dass es sich bei der Schenkung um eine Schenkung mit einer Zweckbestimmung handelt, und das Geld nicht nur zu Konsumzwecken zur Verfügung gestellt wird.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-95 drtm-bns 2025-03-12