
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Immer wieder kommt es vor, dass Steuerpflichtige, die ohne Steuerberater ihre Einkommensteuererklärung erstellen, die Möglichkeit übersehen, ihre Scheidungskosten geltend zu machen. Zum einen liegt das daran, dass die Steuerzahler oft die Scheidungskosten für nicht abziehbar halten und dann zum anderen auch noch den Hinweis "Ehescheidungskosten" in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung übersehen.
Falls es Ihnen genauso ergangen sein sollte, können Sie sich über eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg freuen. Dort haben die Richter nämlich entschieden, dass eine nachträgliche Geltendmachung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung möglich ist und bereits bestandskräftige Steuerbescheide zu Ihren Gunsten abgeändert werden können.
Begründet wird diese Entscheidung damit, dass im Regelfall beim Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden vorliegt. Man kann es ihm nicht zum Vorwurf machen, dass ihm die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten nicht bekannt ist. Und selbst wenn man diesen Vorwurf machen könnte, bliebe für die Jahre 2000 und 2001 ein weiteres Hintertürchen offen: Da in der Anleitung zur Steuererklärung lediglich von "Ehescheidungskosten" die Rede ist, aber nicht von dem auch in der Finanzverwaltung verwendeten Begriff "Scheidungskosten", fehlt es an einem eindeutigen Hinweis, wie und wo die Scheidungskosten einzutragen und geltend zu machen sind. Aufgrund dieser unklaren Bezeichnungen fällt ein Versäumnis des Steuerzahlers nicht ins Gewicht.