
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Im Rahmen einer Scheidung und der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung kommt es auch zur Berechnung des Zugewinnausgleichs. Um den Zugewinn zu berechnen, werden das Anfangsvermögen (Tag der Hochzeit) und das Endvermögen (Tag der Scheidung) beider Ehegatten ermittelt, um zu vergleichen, wer während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen). Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber demjenigen, der mehr erwirtschaftet hat.
Dieser Ausgleichsanspruch kann in Form von Wertgegenständen, Bargeld oder auf andere Art erfüllt werden. Sie können im Rahmen des Zugewinnausgleichs Ihrem Ehegatten auch ein Grundstück oder eine Wohnung für mehrere Jahre unentgeltlich überlassen. Durch eine entsprechende Scheidungsvereinbarung können Sie durch die Einräumung des unentgeltlichen Nutzungsrechts den Anspruch auf Zugewinn abgelten.
Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung führt jedoch nicht dazu, dass Sie Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung haben. Das Finanzgericht München hat entschieden, dass sich die Zugewinnausgleichskonstellation damit vergleichen lässt, dass ein Einfamilienhaus an den geschiedenen Gatten im Rahmen von Unterhaltsleistungen unentgeltlich überlassen wird. Auch hier liegt keine entgeltliche Vermietung vor. Die Finanzverwaltung ist anderer Ansicht und hat Revision eingelegt.