Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Zahlung auf das Rentenkonto des Exgatten

Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf das Rentenkonto des früheren Ehegatten sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf das gesetzliche Rentenkonto Ihres früheren Ehegatten können Sie weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Werbungskosten sind Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und dem Erhalt von Einnahmen dienen. Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs haben aber weder auf die Höhe Ihrer laufenden Einkünfte noch auf die Höhe Ihrer späteren Rente einen Einfluss. Ebenso besteht kein Zusammenhang mit dem Beruf oder dessen Förderung. Diese Zahlungen sind vielmehr allein durch die Scheidung veranlasst.

Eine außergewöhnliche Belastung wiederum liegt vor, wenn Sie zwangsläufig höhere Aufwendungen haben als der überwiegende Teil der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes. Das Problem ist jedoch, dass durch die Ausgleichzahlungen keine Vermögensminderung eintritt: Die Versorgungsausgleichszahlungen sind Aufwendungen zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes, der wirtschaftlich bereits Ihrem Exgatten gehört.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-95 drtm-bns 2025-03-12