
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Zum 1. Januar 2007 trat das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft, das das Erziehungsgeld durch das sogenannte Elterngeld ersetzt. Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich alle Eltern, deren Kind nach dem 31. Dezember 2006 geboren wird. Eltern von Kindern, die bis zu diesem Stichtag geboren wurden, haben weiterhin einen Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
Das Elterngeld wird als einkommensabhängige Leistung für die Eltern neugeborener Kinder eingeführt. Ein Elternteil erhält dabei 67 % des letzten Nettoeinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich. Das Elterngeld erhalten wahlweise Mütter oder Väter, die im ersten Lebensjahr des Kindes auf den Beruf verzichten. Es wird bis zu zwölf Monate ausgezahlt und um zwei "Vätermonate" verlängert, sofern der Vater mindestens für diese Zeit zu Hause bleibt und sich um die Betreuung kümmert.
Für Mütter oder Väter ohne Einkommen, Arbeitslose, Geringverdiener oder Studenten wird ein Sockelbetrag von 300 Euro bezahlt, der nicht mit anderen Sozialleistungen, wie etwa dem Arbeitslosengeld II, verrechnet wird. Reduziert ein Vater oder eine Mutter nach der Geburt stundenweise die Arbeit, so darf dieses Teilzeit-Arbeitsverhältnis 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Anspruch auf Elterngeld. Alleinerziehende können die "Vätermonate" zusätzlich für sich beanspruchen. Ist die Zeit zwischen zwei Geburten zu kurz, um wieder in ein Arbeitsverhältnis einzutreten, wird ein Geschwisterbonus bei der Einkommensberechnung berücksichtigt.