Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Entlastungsbetrag nur für Alleinerziehende

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass zusammenlebende Eltern nicht durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende begünstigt werden.

Der Bundesfinanzhof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Alleinerziehenden ein zusätzlicher Entlastungsbetrag gewährt wird, während zusammenlebende Eltern leer ausgehen. Der Gesetzgeber hat den Betreuungs- und Erziehungsbedarf eines Kindes zugunsten aller Eltern durch den entsprechenden Freibetrag berücksichtigt und die zusätzliche Entlastung bewusst auf Alleinstehende beschränkt.

Dieser zusätzliche Entlastungsfreibetrag stellt keine Diskriminierung zusammenlebender Eltern dar und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bundesfinanzhof führt aus, dass die Situation sich nicht mit derjenigen zum Haushaltsfreibetrag vergleichen lässt, den das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt hatte. Ebenso liegt keine Verletzung von Artikel 6 des Grundgesetzes vor, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht gegenüber anderen Lebensgemeinschaften diskriminiert wird. Der zusätzliche Freibetrag wird nicht anderen Lebensgemeinschaften, sondern Alleinerziehenden gewährt.

Ob das Bundesverfassungsgericht die Rechtslage genauso beurteilen wird, bleibt abzuwarten: Die Kläger haben jedenfalls Verfassungsbeschwerde wegen der Nichtgewährung des zusätzlichen Freibetrags eingelegt. Wenn auch Sie vom zusätzlichen Freibetrag profitieren wollen, falls das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Steuerzahler urteilen sollte, dann achten Sie darauf, dass Ihr Steuerbescheid lediglich vorläufig ergeht.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-95 drtm-bns 2025-03-12