Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

mehr...

Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

mehr...

Kindergeld vor dem Wehrdienst

In einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsende und Beginn des Wehr- oder Zivildienstes können Eltern weiter Kindergeld erhalten.

Eltern haben für ihren Sohn, der das 27.Lebensjahr (seit 1. Januar 2007: 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen abgeschlossener Ausbildung und dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes einen Anspruch auf Kindergeld. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass der Wortlaut des Gesetzes keine andere Interpretation zulässt, als dass auch Kinder, die sich zwischen dem Ausbildungsabschluss und der Ableistung des Grundwehrdienstes befinden, beim Kindergeld zu berücksichtigen sind.

Das Gesetz spricht von der Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Wehr- oder Zivildienst. Ein Ausbildungsabschnitt ist aber jeder Zeitraum, der als Berufsausbildung zu berücksichtigen ist. Danach handelt es sich bei der ersten Phase der Ausbildung - in der Regel die allgemeinbildende Schule - ebenso um einen Ausbildungsabschnitt wie bei der letzten Phase, die dem Ausbildungsabschluss unmittelbar vorangegangen ist.

Der Bundesfinanzhof hat damit eine andere Auffassung als die Finanzverwaltung und das Finanzgericht Schleswig-Holstein vertreten: Das Finanzgericht war der Auffassung, dass eine Übergangszeit nur begünstigt sein kann, wenn feststeht, dass nach dem Wehr- oder Zivildienst die angefangene Ausbildung fortgesetzt wird oder eine weitere Ausbildung erfolgen soll. Der Bundesfinanzhof hat damit einen weiteren Schritt nach vorne unternommen und die Situation bei der Berücksichtigung von Kindern sowohl für das Kindergeld als auch für die Gewährung der Freibeträge für Kinder verbessert.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-95 drtm-bns 2025-03-12