
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Eheleute, die die Kombination aus den Steuerklassen III und V wählen, gehen üblicherweise davon aus, dass der größte Teil des Einkommens nur einem der beiden Ehepartner zufließt, denn bei der Lohnsteuerklasse III werden beim Steuerabzug sämtliche Ermäßigungen aus dem Ehegattensplitting berücksichtigt. Haben beide Eheleute ein ähnlich hohes Einkommen, kommt es bei einer getrennten Steuererklärung in diesem Fall beim einen Ehepartner zu einer erheblichen Nachzahlung und beim Ehepartner mit der Steuerklasse V zu einer deutlichen Erstattung.
Diesen Umstand wollte ein Ehepaar ausnutzen, das schon längere Zeit diese Kombination wählte und dann eine getrennte Veranlagung beantragte. Während die Ehefrau Erstattungen von insgesamt rund 25.000 Euro erhielt, fielen beim Ehemann Nachzahlungen in etwa derselben Höhe an. Doch nachdem diese Nachzahlungen beim Ehemann nicht einzutreiben waren, weil sein Arbeitslohn bereits von anderen Gläubigern gepfändet wurde, wollte das Finanzamt nicht mehr mitspielen und weigerte sich fortan, eine getrennte Veranlagung durchzuführen.
Vom Finanzgericht Baden-Württemberg haben die Finanzbeamten nun recht bekommen, denn in diesem Fall stelle der Antrag auf getrennte Veranlagung einen Gestaltungsmissbrauch dar. Wird durch die Wahl der Steuerklassen und dem Antrag auf getrennte Veranlagung eine unangemessene Gestaltung gewählt, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil führt, ist die beantragte getrennte Veranlagung abzulehnen.