Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Wohnungsüberlassung als Unterhaltsleistung

Die Überlassung der gemeinsamen Wohnung im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung lässt sich nur dann bei den Sonderausgaben berücksichtigen, wenn die Überlassung unentgeltlich erfolgt.

Der Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten kann nicht nur als Geld-, sondern auch als Sachleistung erfolgen, oft durch Überlassung der gemeinsamen Wohnung. Wie die Wohnungsüberlassung steuerlich zu berücksichtigen ist, hängt von den Vereinbarungen mit dem Partner ab. Ein Sonderausgabenabzug in Höhe der ortsüblichen Miete kommt nur in Frage, wenn der Partner dem Realsplitting zustimmt und die Überlassung unentgeltlich, also als Naturalleistung erfolgt. Die ortsübliche Miete ist auch dann anzusetzen, wenn die Eheleute unterhaltsrechtlich einen geringeren Wohnvorteil vereinbart haben.

Selbst dann ist die anzusetzende fiktive Miete jedoch noch um den Wohnvorteil der gemeinsamen Kinder zu kürzen, falls diese ebenfalls in der überlassenen Wohnung leben. Dafür sieht der Bundesfinanzhof einen Wohnkostenanteil von 20 % als gerechtfertigt an. Der Bundesfinanzhof hat jetzt aber außerdem entschieden, dass das Realsplitting, also der Sonderausgabenabzug des Unterhalts mit Zustimmung des geschiedenen oder getrennt lebenden Partners, ohnehin nicht in Frage kommt, wenn die Wohnungsüberlassung entgeltlich erfolgt, weil dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, selbst wenn die Miete mit dem geschuldeten Barunterhalt verrechnet wird.

 
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psnk-fepl 2025-03-12 wid-95 drtm-bns 2025-03-12