Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Studium nach Berufspraxis nicht Teil der Erstausbildung

Setzt ein Studium eine längere Berufstätigkeit voraus, ist es - soweit es den Kindergeldanspruch betrifft - grundsätzlich nicht mehr Teil einer einheitlichen Erstausbildung.

Grundsätzlich lassen der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs jetzt auch mehrteilige Ausbildungen als einheitliche Erstausbildung gelten. Das gilt aber nur bei einem engen Zusammenhang der Ausbildungsteile, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt hat. Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt nämlich eine Berufstätigkeit voraus oder nimmt das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine Berufstätigkeit auf, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, fehlt der enge Zusammenhang, der für eine einheitliche Erstausbildung notwendig wäre. Im Streitfall ging es um eine Tochter, die nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium aufnahm, das eine einjährige Berufstätigkeit für die Zulassung voraussetzte.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-95 drtm-bns 2025-03-12