Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Steuerfahndung darf keine E-Mails beschlagnahmen

Die Beschlagnahme von E-Mails ist nur zulässig, sofern sie unter die Überwachung der Telekommunikation zur Aufklärung besonders schwerer, einzeln aufgeführter Straftaten fällt.

Das E-Mail-System entspricht einem System der Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung. Als solches System erfüllt es die Voraussetzungen der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung und fällt damit in den Schutzbereich des im Grundgesetz geschützten Fernmeldegeheimnisses. Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zur Zeit nur zulässig, wenn die Einschränkung der Überwachung der Telekommunikation zur Aufklärung besonders schwerer, gesetzlich einzeln aufgeführter Straftaten dient (vgl. § 100a StPO). Das heißt, daß eine Überwachung der Telekommunikation nur dann gesetzlich gerechtfertigt ist, wenn das aufzuklärende Delikt ausdrücklich vom Gesetz erwähnt wird.

Folglich dürfen E-Mails nur dann beschlagnahmt werden, wenn sie zur Aufklärung eines Deliktes dienen können, das ausdrücklich in § 100a StPO aufgeführt ist. Die Steuerfahndung darf damit auch bei einer Hausdurchsuchung keine E-Mails beschlagnahmen. Das wäre nur dann zulässig, wenn die E-Mails auch ausgedruckt vorliegen.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-81 drtm-bns 2025-03-12