Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Mediationsverfahren ist steuerlich absetzbar

Aufwendungen für ein Mediationsverfahren im Rahmen einer Ehescheidung sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

In einem Erlass hat das Finanzministerium von Niedersachsen darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen für ein Mediationsverfahren im Rahmen einer Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.

Das Mediationsverfahren ist ein Verfahren, das die Regelung psychosozialer und rechtlicher Probleme ermöglicht. Die Regelungen werden selbstbestimmt und einvernehmlich getroffen. Besonders häufig kommt das Mediationsverfahren bei Trennung und Scheidung von Ehegatten zur Anwendung. Dabei werden Scheidungsfolgeregelungen vorab in einem außergerichtlichen Vergleich durch die Ehegatten vereinbart.

Das Ergebnis der Mediation, die konkreten Vereinbarungen, werden in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten und in der Regel notariell beurkundet. Diese notariell beurkundeten Vereinbarungen können dann als Grundlage für die gerichtliche Ehescheidung herangezogen werden. Das hat zur Folge, dass anwaltliche Auseinandersetzungen im Scheidungsverfahren vor Gericht vermieden werden können.

Wenn das Ergebnis der Mediation in einem notariell beglaubigten Vertrag festgehalten und die Ehe nach dem Mediationsverfahren tatsächlich geschieden wird, sind daher die Kosten eines Mediationsverfahrens als Ehescheidungskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

 
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psnk-fepl 2025-03-12 wid-81 drtm-bns 2025-03-12