Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

mehr...

Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

mehr...

Neues Krankenkassenwahlrecht

Seit 1. Januar 2002 gilt das Gesetz zur Neuregelung des Krankenkassenwahlrechts.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Krankenkassenwahlrechts entfällt der Stichtag des 30. September. Bisher konnten Sie als Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenkasse die Mitgliedschaft bei Ihrer Krankenkasse mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Voraussetzung für diese Kündigungsmöglichkeit war, dass Sie der Krankenkasse mindestens 12 Monate angehört haben.

Seit dem 1. Januar 2002 ist eine Kündigung der Mitgliedschaft jeweils zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich. Hierbei wird von dem Monat an gerechnet, in dem Sie die Kündigung erklären. Damit gilt für Versicherungspflichtige das gleiche Kündigungsrecht wie für Versicherungsberechtigte. Voraussetzung für dieses Kündigungsrecht ist die neue Mindestbindungsfrist von 18 Monaten. Diese Mindestzugehörigkeit gilt ebenfalls für Versicherungspflichtige wie Versicherungsberechtigte. Wenn Sie also ab dem 1. Januar 2002 Ihr Wahlrecht ausüben wollen, müssen Sie Ihrer Krankenkasse mindestens 18 Monate angehören.

Die Krankenkasse stellt Ihnen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung aus. Ihre Kündigung wird dann wirksam, wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweisen.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-81 drtm-bns 2025-03-12