Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Keine Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung mehr

Die Zweijahresfrist bei betrieblich oder beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung entfällt - auch rückwirkend für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide.

Bisher konnten die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur für maximal zwei Jahre als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden. Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits vor einem Jahr festgestellt hatte, dass diese Einschränkung zumindest unter gewissen Umständen gegen das Grundgesetz verstößt, hat sich auch der Bundestag dafür ausgesprochen, die Begrenzung generell aufzuheben. Damit sollen einerseits die sonst zahlreich auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden, andererseits auch die aus arbeitsmarktpolitischer Sicht wichtige Mobilität der Arbeitnehmer erhöht werden.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurde die Zweijahresfrist nun aufgehoben, und zwar sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige und Unternehmer. Diese Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2003 und zusätzlich für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide früherer Veranlagungszeiträume. Wenn Ihr Steuerbescheid für 2002 oder vorangegangene Jahre also noch nicht bestandskräftig ist oder mit einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk versehen wurde, dann sollten Sie umgehend Einspruch einlegen.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-04-28 wid-81 drtm-bns 2025-04-28