Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

mehr...

Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

mehr...

Boni, Skonti und Lieferdaten in Rechnungen

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums schafft jetzt Klarheit, welche Angaben bei Boni, Skonti und Lieferungs- und Leistungsdaten aus umsatzsteuerlicher Sicht vorgeschrieben sind.

In den vergangenen Wochen hat es Probleme mit Rechnungen gegeben, weil sich die Rechnungsempfänger mit der Begründung, die Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß ausgestellt, weigerten, diese zu bezahlen. Durch verschiedene Äußerungen sind die Leute geradezu verrückt gemacht worden. Im Einzelnen wurde geltend gemacht, in der Rechnung fehle die Angabe des Zeitpunkts der Leistung oder der Vereinnahmung oder die Angabe der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts. Zu diesen Fragen brachte jetzt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums die erforderlichen Klarstellungen.

Zeitpunkt der Vereinnahmung: Es ist ausreichend, wenn in der Rechnung auf den Lieferschein Bezug genommen wird. Bei einer Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Anzahlungen: Die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts ist nur dann erforderlich, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben.

Entgeltminderungen: Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen. Allerdings muss die Entgeltminderungsvereinbarung sowohl bei dem leistenden Unternehmer als auch beim Leistungsempfänger oder dem jeweils beauftragten Dritten vorliegen. Die Rechnung kann also Bezug nehmen auf einen Lieferungsvertrag oder auf Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für Rabatt- und Bonusvereinbarungen werden in den Rechnungen folgende Formulierungen vorgeschlagen:

- "Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen"

- "Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen"

- "Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen"

Ändern sich diese Rabatt- oder Bonusvereinbarungen später, so müssen bereits ausgestellte Rechnungen nicht berichtigt werden. In den Rechnungen muss auch nicht auf einen Bonus oder einen Rabatt hingewiesen werden, der von dritter Seite, z.B. von einem Lieferanten gewährt wird. Bei der Skontogewährung reicht es aus, wenn es in der Rechnung heißt: "2% Skonto bei Zahlung bis ..."

Das Skonto muss nicht betragsmäßig, weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt. ausgewiesen werden. Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Skontos oder der Gewährung des Bonus oder des Rabattes ist die Umsatzsteuer entsprechend der Veränderung der Bemessungsgrundlage zu berichtigen. Ein Belegaustausch ist bei laufender Abrechnung nicht erforderlich. Vorgeschrieben ist ein Belegaustausch für Jahresboni und Jahresrückvergütungen und darüber hinaus für alle Abrechnungen für einen bestimmten Zeitabschnitt.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-81 drtm-bns 2025-03-13