
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die Einführung des besonderen Kirchgelds in Nordrhein-Westfalen für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Es liegen keine Verletzungen hinsichtlich des Rückwirkungsverbots, der allgemeinen Handlungsfreiheit, des Gleichheitssatzes oder der Glaubensfreiheit vor.
Das Kirchgeld wurde zum 1. Januar 2001 eingeführt und ist ein Mitgliedsbeitrag, der nur zusammen veranlagte Ehepaare betrifft. Es wird erhoben, wenn ein Ehepartner Kirchenmitglied ist und selbst keine oder nur geringe Einkünfte hat, und der andere Ehegatte Einkünfte hat, aber keine Kirchensteuer zahlt, weil er zum Beispiel aus der Kirche ausgetreten ist.
Es handelt sich dabei aber nicht um eine Art Kirchensteuer für Ausgetretene, da das Kirchenmitglied zu einem eigenen Beitrag herangezogen wird. Ausgangspunkt für die Berechnung ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten. Das besondere Kirchgeld ist in Stufen gestaffelt. Liegt das gemeinsam zu versteuernde Jahreseinkommen beispielsweise unter 30.000 Euro, wird kein Kirchgeld erhoben.