Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Allgemeinverfügung zur Grundsteuer

Die obersten Finanzbehörden haben durch eine Allgemeinverfügung die Anträge auf Aufhebung und Änderung des Grundsteuermessbescheides wegen Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes zurückgewiesen.

Zu Beginn des Jahres wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 die Allgemeinverfügung in die Abgabenordnung aufgenommen. Damit können die Finanzämter massenhaft eingegangene Anträge durch eine öffentliche Bekanntmachung effizient abwickeln. Mit der ersten Allgemeinverfügung haben jetzt die obersten Finanzbehörden der Länder am 30. März 2007 alle Aufhebungs- und Änderungsanträge zurückgewiesen, die sich auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes bezogen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht in mehreren Beschlüssen die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes bestätigt hat, kann den entsprechenden Anträgen nicht stattgegeben werden. Betroffen von der Zurückweisung durch Allgemeinverfügung sind am 30. März 2007 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte, zulässige Anträge auf

Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrages,

Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz,

Fortschreibung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz,

Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages und

Aufhebung oder Änderung der von den Finanzämtern der Länder Berlin, Bremen und Hamburg erlassenen Grundsteuerbescheide.

Zwar können Sie gegen diese Zurückweisung durch Allgemeinverfügung unmittelbar klagen - ein Einspruch ist nicht möglich -, aber nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits negativ entschieden hat, hätte eine Klage nicht viel Sinn. Die Klagefrist beträgt ein Jahr ab Veröffentlichung im Bundessteuerblatt.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-81 drtm-bns 2025-03-13