Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in Arbeit

Mit drei Maßnahmen im Steuerrecht will die Regierungskoalition weitere steuerliche Entlastung und Konjunkturanreize in der Corona-Krise schaffen.

Anfang Februar hat sich die Große Koalition im Koalitionsausschuss auf weitere Unterstützungsleistungen in der Corona-Pandemie geeinigt. Der steuerliche Teil dieser Beschlüsse wird mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt, dessen Entwurf vom Bundestag bereits beraten wurde. Darin sind insgesamt drei Maßnahmen vorgesehen.

Gastronomie: Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Kinderbonus: Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt. Dazu wird das Kindergeld für den Monat Mai 2021 um einen Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro erhöht. Der Bonus wie das normale Kindergeld auch mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, wirkt sich also primär bei Familien mit geringerem Einkommen aus.

Verlustrücktrag: Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. Euro) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-81 drtm-bns 2025-03-12