Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Mini-Unternehmensteuerreform in Vorbereitung

Eine Mini-Unternehmensteuerreform mit einem höheren Verlustrücktrag und Vereinfachungen bei der steuerlichen Organschaft sind für das Jahr 2014 in Vorbereitung.

Neben vielen Änderungen und Vereinfachungen im Reisekostenrecht enthält das "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrecht", für das jetzt ein erster Entwurf vorliegt, auch zwei deutliche Verbesserungen bei der Besteuerung von Unternehmen. Kommen diese Änderungen wirklich wie geplant, qualifiziert sich das Gesetz schon fast als Mini-Unternehmensteuerreform. Folgende Änderungen sind geplant:

Verlustrücktrag: Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird von derzeit 511.500 Euro auf 1 Mio. Euro bzw. von 1.023.000 Euro auf 2 Mio. Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten angehoben. Dies entspricht einem Vorschlag aus dem Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit, weil dadurch eine Angleichung zwischen deutschem und französischem Steuerrecht erreicht wird. Diese Änderung soll erstmals für Verluste gelten, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte für das Jahr 2013 nicht ausgeglichen werden konnten.

Organschaft: Bei der ertragsteuerlichen Organschaft wird die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aner-kennung der Organschaft erleichtert, ohne die Bindung an das Handelsrecht aufzugeben. Fehlerhafte Bi-lanzansätze, die auf die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags durchschlagen, sowie formelle Fehler des Gewinnabführungsvertrags hinsichtlich der Vereinbarungen zur Verlustübernahme können künftig nachträglich korrigiert werden und führen nicht mehr unweigerlich zu einem Wegfall der Organschaft. Für die Zukunft wird zudem klar geregelt, dass Gesellschaften, die nicht unter das Aktiengesetz fallen (insbesondere GmbHs), die Verlustübernahmeverpflichtung durch einen dynamischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG im Gewinnabführungsvertrag vereinbaren müssen. Diese Regelung sowie die Einführung eines Feststellungsverfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung insbesondere des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft sollen zusätzliche Rechtssicherheit schaffen. Die ertragsteuerliche Organschaft wird außerdem an Vorgaben der EU- Kommission und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst. Dabei wird die bereits bestehende Praxis, nach der Gesellschaften aus EU/EWR-Staaten mit Verwaltungssitz im Inland Organgesellschaft sein können, gesetzlich umgesetzt.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-81 drtm-bns 2025-03-12